Digitale Unterschrift
12
min

Mietvertrag digital unterschreiben: Ist das wirklich rechtsgültig?

Zuletzt aktualisiert:
10.3.2026
Mietvertrag mit digitalem Signaturfeld auf einem Laptop-Bildschirm – Symbolbild für das rechtsgültige digitale Unterschreiben von Mietverträgen
Teilen
AUTOR/IN
Testen Sie Paperless kostenlos & unverbindlich für 14 Tage
Keine Kreditkarte notwendig.

Die kurze Antwort: Ja. Seit dem 1. Juli 2016 bildet die EU-weite eIDAS-Verordnung den rechtlichen Rahmen für elektronische Signaturen – auch bei Mietverträgen. Digitale Mietverträge sind schneller, ortsunabhängig und rechtssicher.

Aber Vorsicht: Wenn Sie den falschen Signatur-Standard wählen, hebeln Sie unter Umständen die Befristung Ihres Mietvertrags aus.

In diesem Experten-Guide erfahren Sie:

  • Wann und unter welchen Bedingungen Sie Mietverträge digital unterzeichnen dürfen.
  • Welche elektronische Signatur Sie für Ihren spezifischen Vertragstyp zwingend benötigen.
  • Wo die gefährliche Schriftformfalle auf Sie lauert.
  • Welche Anbieter den Markt dominieren.
  • Wie Sie den Prozess in der Praxis effizient umsetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unbefristete Mietverträge: Diese unterzeichnen Sie rechtsgültig mit jeder elektronischen Signatur (EES, FES oder QES).
  • Befristete Mietverträge (> 1 Jahr): Hier müssen Sie zwingend eine Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) nutzen.
  • Die Folge falscher Signaturen: Ihr Vertrag bleibt zwar bestehen, aber die Befristung wird unwirksam. Das Mietverhältnis gilt dann automatisch als unbefristet (§ 550 BGB).
  • Rechtliche Gleichstellung: Eine QES besitzt laut eIDAS-Verordnung dieselbe Rechtswirkung wie Ihre eigenhändige Unterschrift auf Papier.
  • Ausnahmen: Mietbürgschaften und Kündigungen erfordern weiterhin zwingend die Papierform.

Ist es rechtlich zulässig, einen Mietvertrag digital zu unterschreiben?

Rechtslage in Deutschland und der EU

In Deutschland genießen Sie grundsätzlich Vertragsfreiheit. Sie können einen Mietvertrag also schriftlich, mündlich oder elektronisch schließen, sofern das Gesetz keine spezielle Form vorschreibt.

Die eIDAS-Verordnung (EU Nr. 910/2014) bildet seit 2016 die Grundlage für elektronische Signaturen in der gesamten EU. Sie setzt einheitliche Standards und regelt die rechtliche Anerkennung. In Deutschland ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) diesen Rahmen durch zwei entscheidende Paragrafen:

ParagrafInhalt
§ 126 BGBSchriftform – verlangt eigenhändige Unterschrift auf Papier
§ 126a BGBElektronische Form – ersetzt die Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Das bedeutet für Sie: Verlangt ein Gesetz die Schriftform, ersetzen Sie diese rechtskonform durch eine QES. Für Verträge ohne Formvorschrift nutzen Sie jede beliebige Art der elektronischen Signatur.

Wichtig zu wissen: Zwar liegt bisher kein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu elektronisch signierten Mietverträgen vor, doch die Fachliteratur und die juristische Praxis bestätigen deren Gültigkeit auf Basis der aktuellen Gesetzestexte.

Hinweis: In der Schweiz gilt das ZertES (Bundesgesetz über die elektronische Signatur) als Äquivalent zur eIDAS-Verordnung. Die Grundlogik ist ähnlich, im Detail weichen die Regelungen jedoch ab.

EES, FES, QES – welche Signatur brauche ich?

Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Arten elektronischer Signaturen. Welche Sie für Ihren Mietvertrag benötigen, hängt vom Vertragstyp und der gesetzlichen Formvorschrift ab.

Einfache elektronische Signatur (EES)

Die EES hat den niedrigsten Signatur-Standard. Sie nutzen sie täglich, etwa durch Ihren Namen unter einer E-Mail oder einen Klick auf „Ich stimme zu". Da hier kein Mechanismus Ihre Identität zweifelsfrei bestätigt, ist die Beweiskraft gering.

Für unbefristete Mietverträge ist sie zwar rechtlich ausreichend, birgt aber unnötige Anfechtungsrisiken. Nutzen Sie die EES lieber nur für Übergabeprotokolle oder Nebenkostenabrechnungen.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Die FES bietet Ihnen ein deutlich höheres Sicherheitsniveau. Sie wird Ihnen eindeutig zugeordnet, macht nachträgliche Änderungen sichtbar und bleibt unter Ihrer alleinigen Kontrolle. Die Identität sichern Anbieter meist über SMS-Codes oder E-Mail-Verifikationen ab. Für die meisten unbefristeten Mietverträge ist die FES Ihre beste Wahl, da sie Sicherheit und Geschwindigkeit ideal verbindet.

Wichtig: Auch die FES erfüllt nicht die Schriftform nach § 126a BGB. Für befristete Verträge über ein Jahr reicht sie daher nicht aus.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die QES ist die Königsklasse mit dem höchsten Signatur-Standard. Sie steht der handschriftlichen Unterschrift rechtlich in nichts nach, und erfordert ein qualifiziertes Zertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters sowie eine vorherige Identitätsprüfung (z. B. Video-Ident).

Gemäß eIDAS-Verordnung erzielt nur die QES die gleiche Rechtswirkung wie eine Unterschrift auf Papier und ist die einzige, die im Streitfall auch vor Gericht einen hohen Bestand hat. Die QES ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt. Sie benötigen diese Signaturstufe zwingend bei:

  • Befristeten Mietverträgen (> 1 Jahr)
  • Staffel- und Indexmietverträgen
  • Gewerbemietverträgen

Wo ist die elektronische Signatur ausgeschlossen?

Trotz der Digitalisierung gibt es Bereiche, in denen der Einsatz moderner Technologien nicht erlaubt ist und Sie weiterhin zum Stift greifen müssen. In diesen Fällen besteht Schriftformerfordernis:

  • Mietbürgschaft (§ 766 BGB): Hier schreibt der Gesetzgeber zwingend die Papierform vor; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
  • Kündigung des Mietvertrags (§ 568 BGB): Da die Rechtslage zur QES bei Kündigungen umstritten ist, sollten Sie Kündigungen immer handschriftlich auf Papier unterschreiben.
  • Notarielle Beurkundungen: Grundstücksverkäufe oder Erbbaurechtsverträge erfordern notarielle Beurkundung und sind digital nicht möglich.
Bei diesen Vertragsformen ist keine QES notwendig. Einfache und Fortgeschrittene elektronische Signatur ausreichend.
EESFESQES
MerkmaleKeine Identitätsprüfung, geringe Sicherheit, durch Dritte manipulierbarEindeutige Zuordnung, Manipulation erkennbarQualifiziertes Zertifikat, Identitätsprüfung, der Handunterschrift gleichgestellt, nicht manipulierbar
BeweiskraftGeringHochSehr hoch
Erfüllt Schriftform (§ 126a BGB)?NeinNeinJa
Geeignet fürÜbergabeprotokolle, NebenkostenabrechnungenUnbefristete MietverträgeBefristete Mietverträge > 1 Jahr, Staffel-/Indexmiete, Gewerbemiete
Für Mietverträge empfohlenNeinJa (unbefristet)Ja (befristet > 1 Jahr)

Befristeter vs. unbefristeter Mietvertrag – die Schriftformfalle

Hier liegt die eigentliche Stolperfalle beim digitalen Unterschreiben von Mietverträgen. Denn die benötigte Signaturstufe hängt entscheidend davon ab, ob Ihr Mietvertrag befristet oder unbefristet ist.

Unbefristeter Mietvertrag (formfrei)

Unbefristete Wohnraummietverträge unterliegen in Deutschland keiner Formvorschrift. Sie können sie sogar per Handschlag oder E-Mail schließen.

Das bedeutet: Theoretisch genügt bereits eine einfache elektronische Signatur (EES), um einen unbefristeten Mietvertrag wirksam abzuschließen.

In der Praxis empfehlen wir dennoch mindestens eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES), um im Streitfall die Identität der Unterzeichner nachweisen zu können.

Befristeter Mietvertrag über 1 Jahr – Vorsicht, Schriftformfalle (§ 550 BGB)

Für Mietverträge mit einer Mietdauer von mehr als einem Jahr verlangt § 550 BGB die Einhaltung der Schriftform. Das bedeutet: eigenhändige Unterschrift auf Papier (§ 126 BGB) oder eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB).

Nur die QES erfüllt diese Anforderung. Eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur reicht hier nicht aus. Wenn Sie die EES oder FES wählen, tappen Sie in die sogenannte „Schriftformfalle".

Mietrechtsexperten warnen: Wer einen befristeten Mietvertrag mit mehr als einem Jahr Laufzeit nur mit EES oder FES signiert, riskiert, dass die Befristung unwirksam wird. Der Vertrag gilt dann als unbefristet geschlossen und kann von beiden Seiten mit gesetzlicher Frist gekündigt werden (§ 550 BGB).

Staffel- und Indexmietverträge (§ 557a/b BGB)

Staffelmietverträge (§ 557a BGB) und Indexmietverträge (§ 557b BGB) erfordern ebenfalls die Schriftform. Das bedeutet: Auch hier ist die QES Pflicht.

Ohne QES kippt zwar nicht der ganze Vertrag, aber die Staffel- oder Index-Klausel wird unwirksam. Sie können die Miete dann nicht wie geplant automatisch anpassen und hätten auch im Streitfall vor Gericht keinen Anspruch darauf.

Sonderfall: Untermietvertrag digital unterschreiben

Für Untermietverträge gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Hauptmietverträge:

  • Unbefristeter Untermietvertrag: formfrei, jede E-Signatur genügt
  • Befristeter Untermietvertrag über 1 Jahr: QES erforderlich

Gut zu wissen: Der Hauptvermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung formfrei erteilen (§ 540 BGB). Sie kann also auch per E-Mail oder mündlich erfolgen – muss es aber nicht. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche oder elektronisch signierte Zustimmung.

Gewerbemietvertrag digital unterschreiben

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Gewerbemietverträge durch das BEG IV eine wichtige Änderung: Das bisherige Schriftformerfordernis wurde zum Textformerfordernis herabgestuft (§ 578 Abs. 1 S. 2 BGB). Für den Abschluss eines befristeten Gewerbemietvertrags genügt nun grundsätzlich die Textform – eine QES ist nicht mehr zwingend erforderlich.

Dennoch empfehlen Mietrechtsexperten weiterhin die QES, denn: Die Rechtsprechung zu den neuen Textform-Anforderungen ist noch nicht gefestigt. Wer auf Nummer sicher gehen will – besonders bei Vertragslaufzeiten von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren – wählt weiterhin die QES und hat damit maximale Rechtssicherheit und Beweiskraft.

Für Wohnraum-Mietverträge mit Befristung über einem Jahr gilt weiterhin die Schriftform (§ 550 BGB) – hier ist die QES nach wie vor Pflicht.

VertragstypFormvorschriftBenötigte SignaturWas passiert bei falscher Signatur?
Unbefristeter MietvertragKeine (formfrei)EES, FES oder QES
Befristeter MV ≤ 1 JahrKeineEES, FES oder QES
Befristeter MV > 1 JahrSchriftform (§ 550 BGB)Nur QESBefristung unwirksam → gilt als unbefristet
StaffelmieteSchriftform (§ 557a BGB)Nur QESStaffelklausel unwirksam
IndexmieteSchriftform (§ 557b BGB)Nur QESIndexklausel unwirksam
Untermietvertrag (unbefristet)KeineEES, FES oder QES
Untermietvertrag (befristet > 1 Jahr)Schriftform (§ 550 BGB)Nur QESBefristung unwirksam
Gewerbemietvertrag (> 1 Jahr)Textform (§ 550/§ 578 BGB, seit 01.01.2025)EES, FES oder QES (QES empfohlen)Befristung unwirksam → gilt als unbefristet
MietbürgschaftSchriftform (§ 766 BGB)Nicht digital möglichBürgschaft unwirksam
KündigungSchriftform (§ 568 BGB)QES oder handschriftlichKündigung unwirksam

Mietvertrag digital unterschreiben – Schritt für Schritt

Ein rechtssicherer digitaler Mietvertrag folgt klaren Schritten. Hier der Ablauf im Überblick:

  1. Vertragstyp prüfen: Ist der Vertrag befristet oder unbefristet? Welche Signaturstufe müssen Sie wählen?
  2. E-Signatur-Anbieter wählen: Achten Sie auf die QES-Fähigkeit.
  3. Upload: Laden Sie Ihr Dokument als PDF hoch.
  4. Einladen: Senden Sie den Link zur Signierung per E-Mail an alle Parteien.
  5. Abschluss: Unterschreiben Sie digital und archivieren Sie das Dokument revisionssicher.

So unterschreiben Sie Mietverträge mit Paperless

Paperless platform app wie Sie digital unterschreiben im Dashboard
Digital unterschreiben direkt aus dem Paperless Dashboard

Plattformen wie paperless.io machen den gesamten Prozess unkompliziert und rechtssicher. So läuft das ab:

Sie laden Ihren Mietvertrag auf der Plattform auf der Paperless-Website als PDF hoch. Anschließend legen Sie die Signaturfelder fest und wählen die passende Signaturstufe aus – bei unbefristeten Verträgen genügt die FES, bei befristeten Verträgen über einem Jahr wählen Sie die QES.

Im nächsten Schritt laden Sie Mieter und gegebenenfalls weitere Parteien per E-Mail ein. Diese erhalten einen sicheren Link mit Zugriff auf den Vertrag und können ihn direkt auf der Website digital unterschreiben. Der gesamte Prozess läuft ortsunabhängig und beansprucht meist nur wenige Minuten.

Nach der Unterzeichnung archiviert Paperless den Vertrag automatisch und revisionssicher. Beide Parteien erhalten eine Kopie inklusive Signaturzertifikat und Zeitstempel.

Mietvertrag per E-Mail unterschreiben – Risiken und Grenzen

Viele Mieter und Vermieter fragen sich, ob ein Mietvertrag auch einfach per E-Mail geschlossen werden kann. Hier kommt es ebenfalls auf den Vertragstyp an:

Einen unbefristeten Mietvertrag können Sie per E-Mail wirksam schließen. Da keine Formvorschrift besteht, genügt grundsätzlich die Einigung per E-Mail-Austausch.

Allerdings hat eine eingescannte Unterschrift im E-Mail-Anhang rechtlich nur den Status einer einfachen elektronischen Signatur (EES) – mit entsprechend geringer Beweiskraft. Fechten Sie den Vertragsinhalt später an, kann es schwierig werden, die Echtheit und Unverändertheit des Dokuments nachzuweisen.

Für befristete Mietverträge über ein Jahr reicht eine E-Mail in keinem Fall, da die Schriftform nach § 550 BGB nicht erfüllt ist.

Und besonders wichtig: Eine Kündigung per E-Mail ist immer unwirksam. § 568 BGB verlangt zwingend die Schriftform auf Papier. Selbst die Verwendung einer QES ist hier nicht ausreichend.

Mietvertrag auf dem iPad oder Smartphone unterschreiben

Eine Frage, die in der Praxis immer häufiger auftaucht: Kann ich den Mietvertrag auch auf dem Tablet oder Smartphone unterschreiben?

Ja – die meisten E-Signatur-Anbieter funktionieren browserbasiert und erfordern keinen App-Download. Auch Paperless. Der Mieter erhält einen Link per E-Mail und kann den Vertrag direkt auf dem Gerät öffnen und unterschreiben.

Eingescannte Unterschrift – reicht das?

Eine eingescannte Unterschrift ist rechtlich nur eine einfache elektronische Signatur (EES). Sie bestätigt weder die Identität der unterzeichnenden Person noch die Unverändertheit des Dokuments.

Für unbefristete Mietverträge ist sie zwar grundsätzlich gültig – empfehlenswert ist sie jedoch nicht. Für befristete Mietverträge über ein Jahr ist sie unzureichend: Die Befristung wäre unwirksam, und der Vertrag gälte als unbefristet.

Unsere Empfehlung: Nutzen Sie statt einer eingescannten Unterschrift eine richtige E-Signatur-Lösung. Der Mehraufwand ist minimal, die Rechtssicherheit deutlich höher.

E-Signatur-Anbieter für Mietverträge im Vergleich

Bei der Wahl eines E-Signatur-Anbieters kommt es auf vier Faktoren an: QES-Fähigkeit (Pflicht bei befristeten Verträgen), Preismodell, Art der Identitätsprüfung und DSGVO-Konformität.

Auffällig: Die meisten Online-Ratgeber empfehlen ausschließlich ihr eigenes Produkt. Wir geben Ihnen einen neutralen Überblick über die relevanten Anbieter für Mietverträge.

AnbieterQES-fähigPreismodellBesonderheit
PaperlessJa149 €/Monat für unbegrenzt NutzerDeutscher Anbieter, deutschsprachige Anwendung, dedizierte Ansprechpartner, Preise unabhängig von Nutzeranzahl
Adobe SignJa17 €/Monat/LizenzNahtlos in Adobe-Produkte integriert
DocuSignJaAb ca. 23 €/Monat/NutzerGlobal Player, umfangreiche Integrationen
SkribbleJaAb ca. 23 €/Monat/NutzerMarktführer DACH, alle 3 Signatur-Level
YousignJaAb ca. 9 €/Monat/NutzerEU-basiert (Frankreich), DSGVO-nativ
d.velop signJaAb ca. 10 €/MonatAuf große Unternehmen zugeschnitten
CertifactionJaAuf AnfrageSchweizer Anbieter, Digital-Twin-Feature

Preise sind Richtwerte und können je nach Tarif und Vertragslaufzeit abweichen. Stand: Februar 2026

Bei der Auswahl sollten Sie besonders darauf achten, dass der Anbieter auch QES unterstützt – denn ohne QES können Sie befristete Mietverträge über ein Jahr nicht rechtswirksam digital unterschreiben. Achten Sie außerdem darauf, dass die Daten auf Servern innerhalb der EU gespeichert werden.

Vorteile und Nachteile der digitalen Unterschrift bei Mietverträgen

Für Mieter und Vermieter

Die Vorteile auf einen Blick:

  • Deutlich schnellere Vertragsabschlüsse – kein Postweg, kein Termin vor Ort
  • Ortsunabhängigkeit – ideal bei Fernumzügen oder internationalen Mietern
  • Kostenersparnis – kein Druck, Porto oder Fahrtkosten (bis zu 47 € pro Vertrag)
  • Rechtssichere Archivierung mit Zeitstempel und Signaturzertifikat
  • Nachhaltiger, da weniger Papierverbrauch

Die Nachteile und Herausforderungen:

  • Erstellung der QES erfordert einmalige Identitätsprüfung (ca. 10 Minuten Aufwand)
  • Digitale Kompetenz vorausgesetzt – ältere Mieter möglicherweise überfordert
  • Kein „Papier in der Hand" – für manche Mieter ein psychologischer Nachteil
  • Rechtliche Komplexität: Vermieter müssen wissen, welche Signatur wann nötig ist

Gerade die Ortsunabhängigkeit ist in der Praxis ein entscheidender Vorteil. Wenn ein Mieter aus einer anderen Stadt zuzieht und die Wohnung oder das Haus lediglich bei einer einzigen Besichtigung gesehen hat, kann er innerhalb weniger Minuten den Mietvertrag digital unterschreiben – statt tagelang auf den Postboten zu warten.

Für Hausverwaltungen und Immobilienunternehmen

Für professionelle Vermieter und Hausverwaltungen, die dutzende oder hunderte Mietverträge pro Jahr abwickeln, multiplizieren sich die Vorteile:

  • Wettbewerbsvorteil durch Skalierbarkeit: hunderte Verträge lassen sich parallel abwickeln
  • Integration in bestehende Verwaltungssoftware
  • Lückenlose Audit-Trails und Versionskontrolle
  • Deutlich reduzierter Verwaltungsaufwand
  • Schnellere Wiedervermietung bei Leerstand

Die Nachteile dagegen:

  • Initiale Umstellungskosten und Einarbeitung
  • Schulung der Mitarbeiter erforderlich
  • Bei gemischten Portfolios (befristete + unbefristete Verträge) muss die richtige Signaturstufe sorgfältig gewählt werden
„In der Zeit, in der wir uns früher für Mietvertragsunterschriften getroffen haben, machen wir heute Besichtigungen." — Stefan Prill, Strategis AG

Case Study lesen ->

Widerrufsrecht und Datenschutz beim digitalen Mietvertrag

Gilt ein Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Mietverträgen?

Kann ich einen digital unterschriebenen Mietvertrag widerrufen? Diese Frage wird oft gestellt, aber selten beantwortet. Deshalb schaffen wir hier Abhilfe und liefern Ihnen eine klare Antwort:

Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht (§§ 312b ff. BGB) besteht bei Mietverträgen grundsätzlich nicht. Mietverträge über Wohnraum sind ausdrücklich vom Fernabsatzrecht ausgenommen (§ 312 Abs. 4 BGB). Das gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag vollständig online abgeschlossen haben. Allein die Tatsache, dass Sie eine digitale Signatur verwendet haben, begründet kein Widerrufsrecht.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Mietvertrag als sogenanntes Haustürgeschäft zustande kommt – etwa wenn ein Mieter bei einer Wohnungsbesichtigung spontan auf einem Tablet zur Unterschrift aufgefordert wird, ohne ausreichende Bedenkzeit. In solchen Einzelfällen kann ein Widerrufsrecht bestehen. In der Praxis ist dies jedoch die absolute Ausnahme.

DSGVO-konforme Speicherung und Aufbewahrung

Elektronisch signierte Mietverträge enthalten personenbezogene Daten: Namen, Adressen, Bankverbindungen, Mietkonditionen. Damit greifen die Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine sichere Datenverarbeitung und -speicherung vorschreiben.

Für Sie bedeutet das:

  • Wählen Sie einen E-Signatur-Anbieter mit Servern in der EU, idealerweise in Deutschland, damit die Privatsphäre Ihrer Mieter gewahrt bleibt
  • Mietverträge sollten Sie noch mindestens drei Jahre nach Vertragsende aufbewahren (allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 BGB).
  • Erstellen Sie ein Löschkonzept: Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen Sie die Daten und personenbezogene Informationen löschen.
  • Stellen Sie sicher, dass auch Ihre Mieter jederzeit Zugriff auf die Vertragsdokumente haben

Häufige Fragen (FAQ)

Ist ein digital signierter Mietvertrag gültig?

Ja. Bei unbefristeten Mietverträgen genügt jede elektronische Signatur (EES, FES oder QES), da keine Formvorschrift besteht. Bei befristeten Mietverträgen mit einer Laufzeit über einem Jahr ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erforderlich (§ 126a BGB). Wird die falsche Signatur verwendet, wird der Vertrag nicht ungültig – aber die Befristung ist unwirksam. Der Vertrag gilt dann als unbefristet (§ 550 BGB).

Ist ein Mietvertrag mit eingescannter Unterschrift gültig?

Für unbefristete Mietverträge: ja, grundsätzlich gültig. Für befristete Mietverträge über ein Jahr: Die Befristung ist unwirksam – der Vertrag gilt als unbefristet. Empfehlung: Nutzen Sie eine richtige E-Signatur-Lösung statt einer eingescannten Unterschrift.

Ist ein unterschriebener Mietvertrag per Mail gültig?

Ein unbefristeter Mietvertrag kann per E-Mail wirksam geschlossen werden, da Formfreiheit gilt. Befristete Verträge über ein Jahr per E-Mail erfüllen die Schriftform nach § 550 BGB jedoch nicht. Besonders wichtig: Die Kündigung eines Mietvertrags per E-Mail ist immer unwirksam – § 568 BGB verlangt zwingend die Schriftform auf Papier.

Welche elektronische Signatur brauche ich für einen befristeten Mietvertrag?

Für befristete Mietverträge mit einer Laufzeit über einem Jahr benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Nur die QES erfüllt die Schriftform gemäß § 126a BGB und hat laut eIDAS-Verordnung die gleiche Rechtswirkung wie eine eigenhändige Unterschrift. Für befristete Verträge bis zu einem Jahr besteht keine Formvorschrift – hier genügt auch eine FES.

Kann ich einen Untermietvertrag digital unterschreiben?

Ja. Für Untermietverträge gelten die gleichen Regeln wie für Hauptmietverträge:

  • Unbefristet: jede E-Signatur genügt
  • Befristet über ein Jahr: QES erforderlich.

Die Erlaubnis des Hauptvermieters zur Untervermietung kann formfrei erteilt werden (§ 540 BGB) – aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch eine schriftliche oder elektronisch signierte Einwilligung.

Welchen Anbieter kann ich nutzen, um Mietverträge digital zu unterschreiben?

Achten Sie bei der Wahl eines Anbieters darauf, dass er QES-Unterschriften anbietet und DSGVO-konform ist. Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder der EU sind die beste Wahl, da der Datenschutz hier großgeschrieben wird und Sie in den Anwendungen umfangreiche Privatsphäre-Einstellungen selbst vornehmen können.

Schauen Sie sich außerdem die Preismodelle der Anbieter genau an. Bei vielen bezahlen Sie zwar eine geringe monatliche Gebühr, müssen diese aber für jede Lizenz einzeln entrichten, was bei einer großen Nutzeranzahl hohe Kosten verursachen kann. Bei manchen anderen Anbietern, wie z.B. Paperless, ist eine unbegrenzte Nutzeranzahl in den Preismodellen inkludiert.

Mehr als 3.200+ Kunden in Europa vertrauen auf Paperless

Bereit für Paperless?

Rechtssichere Signaturen, interaktive Formulare und effiziente Workflows. Made in Germany.