Ein neuer Mitarbeiter startet bereits nächste Woche – doch der Arbeitsvertrag ist noch nicht versendet. Früher bedeutete das: Vertrag ausdrucken, unterschreiben, per Post zusenden und dann einige Tage warten bis der Vertrag unterschrieben zurückkommt.
Ein zeitaufwendiger Prozess, der nicht mehr ins Zeitalter der Digitalisierung passt. Viele Branchen sind mittlerweile geprägt von Remote Work, internationalem Recruiting und steigendem Fachkräftemangel. Deshalb stellt sich berechtigt eine zentrale Frage: Darf man einen Arbeitsvertrag digital unterschreiben – und ist das in Deutschland wirklich rechtsgültig?
Digitale Arbeitsverträge versprechen viele Vorteile: schnellere Einstellungsprozesse, geringeren Verwaltungsaufwand, weniger Papier und eine bessere Candidate Experience. Gleichzeitig herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Welche gesetzlichen Vorgaben gelten? Welche Art der digitalen Unterschrift ist zulässig? Und wo verlangt der Gesetzgeber weiterhin zwingend Papier?
In diesem ausführlichen Experten-Guide erfahren Sie:
- ob und wann Sie einen Arbeitsvertrag digital unterschreiben dürfen,
- welche elektronische Signatur rechtlich notwendig ist,
- wo Papier Pflicht bleibt,
- welche Rolle das Nachweisgesetz spielt,
- und wie Unternehmen Arbeitsverträge rechtssicher, datenschutzkonform und effizient digital umsetzen.

Darf man Arbeitsverträge digital unterschreiben?
Was bedeutet Formfreiheit im Arbeitsrecht?
Ein zentraler Grundsatz des deutschen Arbeitsrechts lautet: Arbeitsverträge sind grundsätzlich formfrei, sofern kein Gesetz ausdrücklich eine bestimmte Form vorschreibt.
Das bedeutet konkret:
Ein Arbeitsvertrag kann
- schriftlich,
- mündlich,
- oder elektronisch
geschlossen werden. Die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrags hängt nicht davon ab, ob er auf Papier vorliegt.
Rechtsgrundlage ist Artikel § 611a BGB in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist geregelt, dass ein Arbeitsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt – unabhängig vom Medium.
Wichtig:
Die Formfreiheit bedeutet nicht, dass es keinerlei Pflichten gibt. Bestimmte Inhalte müssen dokumentiert und nachweisbar sein – hier greift unter anderem das Nachweisgesetz.
Wann gilt die Schriftform – und wann nicht?
In der Praxis werden die Begriffe Schriftform, Textform und elektronische Form häufig verwechselt. Dabei sind die Unterschiede entscheidend für die rechtliche Bewertung digitaler Arbeitsverträge.
Ein Arbeitsvertrag darf also digital unterschrieben werden, solange keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ersetzt die elektronische Form die Schriftform vollständig.
Die 3 Arten der elektronischen Signatur im Vergleich
Die rechtliche Grundlage für elektronische Signaturen bildet die eIDAS-Verordnung der EU. Sie sorgt für einheitliche Standards innerhalb der EU und unterscheidet drei Arten elektronischer Signaturen, die sich vor allem hinsichtlich Sicherheitsniveau, Beweiskraft und rechtlicher Wirkung unterscheiden. Für Unternehmen ist es entscheidend zu verstehen, welche Signaturart sich für welchen Einsatzzweck eignet – insbesondere im sensiblen arbeitsrechtlichen Kontext. Hier die drei Möglichkeiten der elektronischen Signatur auf einen Blick:
Einfache elektronische Signatur (EES)
Die einfache elektronische Signatur ist die niedrigste Stufe der elektronischen Unterschrift. Sie begegnet uns im Alltag sehr häufig, etwa wenn ein Name unter eine E-Mail gesetzt wird oder ein Vertrag per Klick bestätigt wird.
Typische Beispiele sind eingescannte handschriftliche Unterschriften, das Einfügen eines Namens unter ein digitales Dokument oder ein Klick auf einen „Ich stimme zu"-Button. Technisch gesehen gibt es hier kaum Schutzmechanismen, die die Identität der unterzeichnenden Person zweifelsfrei bestätigen.
Aus rechtlicher Sicht ist die einfache elektronische Signatur grundsätzlich zulässig, besitzt jedoch eine geringe Beweiskraft. Im Streitfall kann es schwierig sein nachzuweisen, wer das Dokument tatsächlich unterschrieben hat und ob es nachträglich verändert wurde. Genau aus diesem Grund ist die EES für Arbeitsverträge nicht empfehlenswert. Zwar kann ein Arbeitsvertrag theoretisch auch mit einer einfachen elektronischen Signatur zustande kommen, das Risiko einer späteren Anfechtung ist jedoch hoch.
In der Praxis eignet sich diese Signaturform eher für interne Dokumente, unverbindliche Vereinbarungen oder vorbereitende Vertragsentwürfe, bei denen keine hohen rechtlichen Anforderungen bestehen.
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
Die fortgeschrittene elektronische Signatur stellt in der Praxis den Goldstandard für digitale Arbeitsverträge dar. Sie bietet ein deutlich höheres Sicherheitsniveau und ist speziell darauf ausgelegt, die Identität der unterzeichnenden Person eindeutig zuzuordnen.
Kennzeichnend für die FES ist, dass sie technisch so ausgestaltet ist, dass nachträgliche Änderungen am Dokument erkannt werden können. Zudem stehen die Signaturdaten ausschließlich unter der Kontrolle der unterzeichnenden Person. Häufig wird die Identität über E-Mail-Verifikation, SMS-Codes oder vergleichbare Verfahren abgesichert.
Rechtlich besitzt die fortgeschrittene elektronische Signatur eine hohe Beweiskraft und wird von Gerichten anerkannt. Sie hat sich als praxistaugliche Lösung etabliert, da sie ein gutes Gleichgewicht zwischen Rechtssicherheit, Benutzerfreundlichkeit und Prozessgeschwindigkeit bietet.
Für die meisten Unternehmen ist die FES daher die beste Wahl, um Arbeitsverträge, Zusatzvereinbarungen oder Homeoffice-Regelungen digital und rechtssicher zu unterschreiben – ohne den zusätzlichen Aufwand einer qualifizierten Signatur.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die qualifizierte elektronische Signatur ist die höchste Stufe der elektronischen Signatur und rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Sie erfordert ein qualifiziertes Zertifikat sowie eine vorherige Identitätsprüfung, beispielsweise per VideoIdent oder elektronischem Personalausweis.
Durch dieses hohe Sicherheitsniveau erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur alle Anforderungen der Schriftform. Sie ist immer dann notwendig, wenn ein Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorschreibt und keine Ausnahmen zulässt.
Im Kontext von Arbeitsverträgen ist die QES zwar rechtlich möglich, jedoch in vielen Fällen nicht zwingend erforderlich. Aufgrund des höheren Aufwands und der geringeren Nutzerfreundlichkeit wird sie meist nur für besonders sensible oder formal streng geregelte Dokumente eingesetzt.

Welche HR-Dokumente dürfen Sie digital unterschreiben?
Im Personalwesen herrscht häufig Unsicherheit darüber, welche Dokumente digital unterschrieben werden dürfen und welche nicht. Entscheidend ist dabei nicht die Art des Dokuments, sondern das gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernis.
Grundsätzlich gilt: Arbeitsverträge unterliegen der Formfreiheit und können daher digital unterschrieben werden, sofern keine Sonderregelung greift. Das gilt auch für Zusatzvereinbarungen – etwa zu Bonusregelungen, Homeoffice, Arbeitsbedingungen oder der Überlassung von Arbeitsmitteln.
Anders verhält es sich jedoch bei Dokumenten wie Kündigungen, Aufhebungsverträgen oder Arbeitszeugnissen. Hier schreibt der Gesetzgeber ausdrücklich die Schriftform vor. Das bedeutet, dass diese Dokumente eigenhändig auf Papier unterschrieben werden müssen. Elektronische Signaturen – unabhängig von ihrer Sicherheitsstufe – sind in diesen Fällen unzulässig.
Für Unternehmen ist es daher essenziell, ihre HR-Dokumente klar zu klassifizieren und digitale Unterschriften gezielt dort einzusetzen, wo sie rechtlich zulässig und sinnvoll sind.
Nicht jedes HR-Dokument unterliegt denselben Formvorschriften. Entscheidend ist stets das gesetzliche Formerfordernis.

Wo bleibt Papier Pflicht? Gesetzliche Ausnahmen
Bestimmte arbeitsrechtliche Erklärungen müssen weiterhin zwingend schriftlich erfolgen:
- Kündigungen (§ 623 BGB)
- Aufhebungsverträge
- Arbeitszeugnisse (§ 109 GewO)
Eine elektronische Unterschrift ist hier ausdrücklich ausgeschlossen, selbst eine qualifizierte elektronische Signatur reicht nicht aus.
Auch wenn die QES rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist, schließt das Arbeitsrecht bewusst für bestimmte Schriftstücke jede elektronische Unterschriftsform ausdrücklich aus und fordert für diese die Papierform. Der Gesetzgeber verfolgt hier klare Schutz- und Beweiszwecke.
Kündigungen: Schutz vor Übereilung und Manipulation
Für Kündigungen schreibt § 623 BGB zwingend die Schriftform vor. Gleichzeitig stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist. Das bedeutet:
Eine Kündigung muss auf Papier vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein.
Der Hintergrund ist vor allem der besondere Schutz des Arbeitnehmers. Eine Kündigung stellt einen tiefgreifenden Einschnitt in die wirtschaftliche und persönliche Lebenssituation dar. Das soll sicherstellen, dass:
- eine Kündigung nicht versehentlich,
- nicht automatisiert,
- und nicht ohne bewusste Willensentscheidung
ausgesprochen wird.
Aufhebungsverträge: Gleiche Risiken wie bei Kündigungen
Aufhebungsverträge unterliegen denselben strengen Formvorschriften wie Kündigungen. Auch hier verlangt das Gesetz zwingend die Schriftform auf Papier.
Der Grund:
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ebenfalls endgültig – allerdings einvernehmlich. Für Arbeitnehmer besteht dabei ein hohes Risiko, da sie häufig auf Kündigungsschutz, Sperrfristen beim Arbeitslosengeld oder andere Schutzmechanismen verzichten.
Hiermit soll sichergestellt werden, dass:
- der Inhalt vollständig verstanden wurde,
- kein spontaner oder unüberlegter Abschluss erfolgt,
- und kein Druck durch schnelle digitale Prozesse entsteht.
Arbeitszeugnisse: Originalität und Fälschungssicherheit
Arbeitszeugnisse dienen nicht nur der Dokumentation, sondern haben eine erhebliche Außenwirkung, etwa bei Bewerbungen.
Deshalb verlangt § 109 GewO, dass Arbeitszeugnisse:
- schriftlich,
- klar,
- und unverändert
erteilt werden.
Ein Arbeitszeugnis muss im Original vorliegen, da es als offizielles Dokument gegenüber Dritten verwendet wird. Der Gesetzgeber möchte hier insbesondere sicherstellen, dass:
- Zeugnisse nicht unbemerkt verändert werden,
- keine unterschiedlichen Versionen im Umlauf sind,
- und die Echtheit leicht überprüfbar bleibt.
Nachweispflicht & Aufbewahrung: Was das Nachweisgesetz verlangt
Ein häufig übersehener Punkt ist das Nachweisgesetz (NachwG). Es verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das Nachweisgesetz regelt nicht den Vertragsschluss, sondern die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers.
Bis zum 31.12.2024 schrieb es fest, dass:
- Vertragsbedingungen schriftlich vorliegen müssen
- Die elektronische Form derzeit nicht ausreichend ist
Am 01.01.2025 trat jedoch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft. Dessen Einführung zielt unter anderem auf Formerleichterungen ab und entschärft die obigen Voraussetzungen. Jetzt gilt:
- Vertragsbedingungen müssen in Textform vorliegen
- Elektronische Übermittlung ist zulässig
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden nun auch eine elektronischen Nachweis über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zusenden darf, z.B. eine Kopie des Arbeitsvertrags als PDF.
Konkret verpflichtet das NachwG Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dazu zählen unter anderem:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort bzw. Hinweis auf wechselnde Einsatzorte
- Tätigkeitsbeschreibung
- Vergütung und deren Zusammensetzung
- Arbeitszeit
- Urlaubsanspruch
- Kündigungsfristen
- Hinweise auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag digital oder auf Papier geschlossen wurde.
In der Praxis empfiehlt es sich, dass Sie Ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum digital unterschriebenen Arbeitsvertrag entweder ein schriftliches oder ein elektronisches Nachweisdokument bereitstellen.
Vor- und Nachteile digitaler Arbeitsverträge
Die Vorteile der E-Signatur auf einen Blick:
- deutlich schnellere Vertragsabschlüsse
- ortsunabhängiges Recruiting (Remote Hiring)
- bessere Nachvollziehbarkeit
- revisionssichere Archivierung
- braucht weniger Ressourcen: geringere Kosten & weniger Papier
- bessere Candidate Experience
Digitale Arbeitsverträge bringen eine Vielzahl an Erleichterungen mit sich, die weit über die reine Zeitersparnis hinausgehen. Einer der größten Pluspunkte ist die deutliche Beschleunigung des Einstellungsprozesses. Verträge können innerhalb weniger Minuten versendet, geprüft und unterschrieben werden – unabhängig vom Standort der Beteiligten.
Gerade im Kontext von Remote Work und internationalem Recruiting ist diese Ortsunabhängigkeit ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Bewerber erwarten heute digitale Prozesse, die schnell, transparent und unkompliziert funktionieren. Unternehmen, die hier den Zugang erschweren, riskieren einen negativen ersten Eindruck.
Hinzu kommt eine deutlich bessere Nachvollziehbarkeit. Digitale Verträge lassen sich revisionssicher archivieren, Versionen sind klar dokumentiert und der Status eines Dokuments ist jederzeit einsehbar. Gleichzeitig reduzieren sich Papierkosten, Versandaufwand und manuelle Fehlerquellen erheblich.
Nicht zuletzt verbessert sich die sogenannte Candidate Experience. Ein moderner, digitaler Vertragsprozess signalisiert Professionalität und Innovationsbereitschaft. Das sind Faktoren, die im Wettbewerb um Talente zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Hendrik Schneider von der Vario Software AG sagt über Paperless:
„Wir haben mittlerweile sehr viele unserer ehemals papierbasierten HR-Prozesse optimiert. Zuvor waren unsere Prozesse zeitintensiv, fehleranfällig und schwer nachverfolgbar. Mit dem Einsatz eines Tools für digitale Unterschriften haben wir diese Prozesse nun robuster, schneller und absolut transparent gemacht."
Nachteile und Herausforderungen
Die Nachteile der E-Signatur auf einen Blick:
- rechtliche Ausnahmen müssen beachtet werden
- ohne professionelle Software oft unübersichtlich
- Datenschutz & Beweisführung relevant
Trotz der zahlreichen Vorteile gibt es auch Herausforderungen, die Unternehmen berücksichtigen müssen. Einer der wichtigsten Punkte ist die rechtliche Komplexität. Wer digitale Arbeitsverträge einführt, muss genau wissen, welche Dokumente elektronisch unterschrieben werden dürfen und wo gesetzliche Ausnahmen greifen.
Ein weiterer Aspekt ist der Datenschutz. Arbeitsverträge enthalten sensible personenbezogene Daten, weshalb eine DSGVO-konforme Verarbeitung und Archivierung zwingend erforderlich ist. Ohne geeignete Softwarelösungen kann dies schnell unübersichtlich werden.
Auch die Beweisführung spielt eine Rolle. Wird eine ungeeignete Signaturart verwendet, kann dies im Streitfall zu Problemen führen. Genau hier zeigt sich der Mehrwert professioneller Plattformen, die rechtliche Anforderungen, Benutzerfreundlichkeit und Sicherheit miteinander verbinden.

So unterschreiben Sie Arbeitsverträge digital – Schritt für Schritt
Ein rechtssicherer digitaler Vertragsprozess folgt klaren Schritten. Hier der Weg auf einen Blick:
- Vertrag digital erstellen
- Geeignete Signaturart wählen (meist FES)
- Identität der Unterzeichner absichern
- Vertrag digital unterschreiben
- Dokument revisionssicher archivieren

Zunächst erstellen Sie den digitalen Arbeitsvertrag, in der Regel als PDF-Datei. Anschließend wählen Sie die passende Signaturart aus – in den meisten Fällen eine fortgeschrittene elektronische Signatur.
Im nächsten Schritt erfolgt die Identitätsabsicherung der unterzeichnenden Parteien. Moderne Lösungen übernehmen diesen Prozess automatisch und sorgen dafür, dass die Unterschrift eindeutig zugeordnet werden kann. Nach der digitalen Unterzeichnung wird das Dokument revisionssicher archiviert und steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Plattformen wie Paperless ergänzen Ihre bestehende HR-Software, bündeln die obigen Schritte in einem durchgängigen Workflow und erlauben Ihnen, den Arbeitsvertrag per E-Mail zu senden. So können Sie Ihre digitalen Arbeitsverträge effizient, sicher und DSGVO-konform umsetzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist ein Arbeitsvertrag mit digitaler Unterschrift gültig?
Ja, sofern keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist.
Reicht eine eingescannte Unterschrift?
Rechtlich möglich, aber nicht empfehlenswert.
Muss ich den Vertrag zusätzlich als Nachweis ausdrucken?
Nein. Seit das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten ist, ist das nicht mehr notwendig. Es gelten jetzt folgende Voraussetzungen: Der Vertrag muss in Textform vorliegen und muss entweder als Schriftstück oder elektronisch an die mitarbeitende Person gesendet werden.
Welche elektronische Unterschrift ist für HR am besten geeignet?
Arbeitgeber können bei Arbeitsverträgen entweder die qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwenden oder die fortgeschritten elektronische Signatur (FES). Im HR-Bereich ist die FES für die meisten Zwecke vollkommen ausreichend. Ausgenommen sind: Kündigungen, Arbeitszeugnisse und Aufhebungsverträge. Diese dürfen grundsätzlich nicht per E-Signatur unterschrieben werden, und erfordern zwingend die Papierform.
Wie kann ich die digitale Unterschrift in meine Systeme integrieren?
Der einfachste Weg ist, ist eine Plattform zu nutzen, bei der der komplette Signaturprozess online abläuft. Sie müssen dann keinen Eingriff in Ihre HR-Systeme vornehmen, sondern lediglich in Ihre Prozesse. Eine Plattform, die diese Möglichkeiten bietet, ist zum Beispiel paperless.io.


















